Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.10.2022

Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22   

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BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22 (https://dejure.org/2022,37002)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2022 - 3 StR 340/22 (https://dejure.org/2022,37002)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22 (https://dejure.org/2022,37002)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 29a BtMG; § 30 BtMG; § 27 StGB; § 49 StGB
    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor; mittlere Gefährlichkeit von Amphetamin und Ecstasy; Überschreiten der nicht geringen Menge bei Amphetaminbase und Ecstasy; Feststellungen zum Wirkstoffgehalt; keine Erfahrungssätze zur Mindestkonzentration pro Tablette ...

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 51
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22
    Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat es sich allerdings sodann "von den Umständen, die bei der Prüfung der Tat als minder schweren Fall berücksichtigt worden sind, (hat) leiten lassen", ohne zu bedenken, dass die Gefährlichkeit von Amphetamin und Ecstasy keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt, weil diese Substanzen auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur mittlere Plätze einnehmen (vgl. für Amphetamin: BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; für MDMA, MDE und MDA in Ecstasy: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 265 f.).

    Denn die unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen und die Schwankungen in den Wirkstoffkonzentrationen der einzelnen als Ecstasy vertriebenen Tabletten lassen die ausreichend sichere Feststellung einer Mindestkonzentration pro Tablette, die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht unterschritten wird, nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 267; Beschluss vom 24. November 2016 - 4 StR 413/16, juris Rn. 2).

  • BGH, 16.01.2003 - 1 StR 473/02

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22
    Dass der Grenzwert zur "nicht geringen Menge" unter zusätzlicher Berücksichtigung des in den 50 übergebenen Ecstasytabletten enthaltenen Wirkstoffes "mehrfach überschritten" wurde (s. dazu BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 473/02, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 12), versteht sich ebenfalls nicht von selbst.
  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22
    Denn bei Amphetamin-Zubereitungen liegt diese Grenze bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetaminbase (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169), so dass sie hier lediglich um das 0, 8-fache und damit unwesentlich überschritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39 Rn. 2 f.).
  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 340/14

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des "Handeltreibens";

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22
    Der Zusatz "unerlaubt" ist im Tenor daher entbehrlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 13. April 2022 - 2 StR 547/21, juris Rn. 2; vom 28. April 2022 - 4 StR 410/21, juris Rn. 3).
  • BGH, 11.02.2015 - 1 StR 629/14

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Verhältnis zu gesetzlich vertypten

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22
    Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2014 - 5 StR 45/14, juris Rn. 6; vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696; vom 9. August 2016 - 1 StR 331/16, BGHR BtMG § 29a Abs. 2 Verneinung eines minder schweren Falls 1; vom 15. November 2016 - 3 StR 368/16, juris Rn. 11).
  • BGH, 24.07.2012 - 2 StR 166/12

    Erörterungsmangel hinsichtlich eines minder schweren Falles des unerlaubten

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22
    Denn bei Amphetamin-Zubereitungen liegt diese Grenze bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetaminbase (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169), so dass sie hier lediglich um das 0, 8-fache und damit unwesentlich überschritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39 Rn. 2 f.).
  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 331/16

    Verhältnis von minderschwerem Fall und gesetzlich vertypten

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22
    Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2014 - 5 StR 45/14, juris Rn. 6; vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696; vom 9. August 2016 - 1 StR 331/16, BGHR BtMG § 29a Abs. 2 Verneinung eines minder schweren Falls 1; vom 15. November 2016 - 3 StR 368/16, juris Rn. 11).
  • BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90

    Gerechter Schuldausgleich - Unvertretbar hohe Strafe - Abwägung - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22
    Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat es sich allerdings sodann "von den Umständen, die bei der Prüfung der Tat als minder schweren Fall berücksichtigt worden sind, (hat) leiten lassen", ohne zu bedenken, dass die Gefährlichkeit von Amphetamin und Ecstasy keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt, weil diese Substanzen auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur mittlere Plätze einnehmen (vgl. für Amphetamin: BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; für MDMA, MDE und MDA in Ecstasy: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 265 f.).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 368/16

    Verabredung zur ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22
    Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2014 - 5 StR 45/14, juris Rn. 6; vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696; vom 9. August 2016 - 1 StR 331/16, BGHR BtMG § 29a Abs. 2 Verneinung eines minder schweren Falls 1; vom 15. November 2016 - 3 StR 368/16, juris Rn. 11).
  • BGH, 24.11.2016 - 4 StR 413/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22
    Denn die unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen und die Schwankungen in den Wirkstoffkonzentrationen der einzelnen als Ecstasy vertriebenen Tabletten lassen die ausreichend sichere Feststellung einer Mindestkonzentration pro Tablette, die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht unterschritten wird, nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 267; Beschluss vom 24. November 2016 - 4 StR 413/16, juris Rn. 2).
  • BGH, 28.04.2022 - 4 StR 410/21

    Teileinstellung des Verfahrens bei mehreren Taten

  • BGH, 26.03.2014 - 5 StR 45/14

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 547/21

    Gemeinschaftliche und unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • BGH, 05.12.2023 - 2 StR 452/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Geringe

    Der Senat stellt den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich klar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 1985 - 4 StR 447/85, NJW 1986, 1116; vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51).
  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 318/23

    Eigene Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel als Voraussetzung der

    Darüber hinaus kann die Kennzeichnung sämtlicher Taten als "unerlaubt" entfallen, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 09.01.2024 - 2 StR 443/23
    Damit hat die Strafkammer erkennbar die Betäubungsmittel Amphetamin und Ecstasy auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln unzutreffend zum Nachteil des Angeklagten eingeordnet, diese nehmen insoweit lediglich einen mittleren Platz ein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51; Urteil vom 1. März 2023 - 2 StR 366/22, NStZ 2023, 757).
  • BGH, 30.01.2024 - 5 StR 607/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Schuldspruch wegen vollendeten

    d) Der Senat ändert den Schuldspruch daher wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich ab (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51 f.; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20 Rn. 2; vom 14. Dezember 2022 - 3 StR 378/22 Rn. 6).
  • BGH, 16.01.2024 - 2 StR 422/23

    Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben m Lückenhaftigkeit der Feststellungen

    Im Schuldspruch ist bei Betäubungsmitteldelikten der Zusatz "unerlaubt" entbehrlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51 f.).
  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 120/23

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz

    Zwar unterscheidet sich das Waffengesetz in der Regelungstechnik vom Betäubungsmittelgesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51, 52): Es stellt über den - dem Betäubungsmittelrecht entsprechenden (§ 3 BtMG) - "unerlaubten" Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen (§ 2 Abs. 2 WaffG) hinaus insbesondere den Umgang mit "verbotenen" Waffen (§ 2 Abs. 3 WaffG) unter Strafe (s. etwa einerseits § 51 Abs. 1 WaffG, andererseits § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).
  • BGH, 11.04.2023 - 5 StR 78/23

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Erst nach Verneinung dieser Möglichkeit hätte der konkreten Strafzumessung der (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderte Regelstrafrahmen zugrunde gelegt werden dürfen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 16. November 2022 - 3 StR 371/22; vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51, 52).
  • BGH, 27.09.2023 - 4 StR 200/23

    Revision des Angeklagten in einem Verfahren wegen Überlassen von BtM an

    Die Bezeichnung der Überlassung von Betäubungsmitteln als "unerlaubt" entfällt, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23; Beschluss vom 11. April 2023 - 5 StR 71/23 Rn. 3; Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 19.04.2023 - 2 StR 64/23

    Berücksichtigung strafschärfender Gesichtspunkte

    Die in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass "der Angeklagte auch mit Amphetaminöl gehandelt (hat), welches ein mindestens mittelgradiges psychisches Suchtpotential besitzt", begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; Urteil vom 1. März 2023 - 2 StR 366/22; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, juris Rn. 9, jew. mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,32260
BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22 (https://dejure.org/2022,32260)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2022 - 1 StR 269/22 (https://dejure.org/2022,32260)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 269/22 (https://dejure.org/2022,32260)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,32260) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 46 StGB; § 56 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Steuerhinterziehung (Strafzumessung: erforderliche Darstellung besonders gewichtiger Milderungsgründe bei Bewährungsstrafe für Steuerhinterziehung in Millionenhöhe)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 51
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
    Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Bemessung der Einzelstrafe im Fall III. 2. der Urteilsgründe genügt nicht dem vom Senat aufgestellten Grundsatz, wonach bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123 Rn. 29 und vom 2. Dezember 2008, BGHSt 53, 71 Rn. 42; jeweils mwN).

    Mit seiner in der Schweiz zu Verschleierungszwecken angemeldeten Kapitalgesellschaft hat der Angeklagte eine Struktur aufgebaut, die auch der Bereicherung durch Steuerhinterziehung dienen sollte; zudem hat er das Ziel verfolgt, das Steueraufkommen durch wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum nachhaltig zu schädigen und durch die gezielte Gründung einer Auslandsgesellschaft einen schwer aufklärbaren Sachverhalt geschaffen (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 47).

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
    Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Bemessung der Einzelstrafe im Fall III. 2. der Urteilsgründe genügt nicht dem vom Senat aufgestellten Grundsatz, wonach bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123 Rn. 29 und vom 2. Dezember 2008, BGHSt 53, 71 Rn. 42; jeweils mwN).
  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
    Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung versteht der Senat das Revisionsvorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft sich allein gegen den Strafausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel die Entscheidung des Landgerichts, im Fall III. 2. der Urteilsgründe (vormals Fall B.V.1.c) 5.) keine Einziehung anzuordnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21 Rn. 25-28), nicht angreifen will.
  • BGH, 03.11.2021 - 1 StR 215/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung: Abschluss der

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
    Auf seine Revision hatte der Senat das landgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 3. November 2021 (1 StR 215/21) in einem Fall der Steuerhinterziehung (Hinterziehung der Einkommensteuer für das Jahr 2014) mit den diesbezüglichen Feststellungen aufgehoben, daneben auch im Ausspruch über die in vier Fällen (Hinterziehung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013) verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 425/21

    Strafzumessung (Darstellung im Urteil: allein erforderliche Darstellung der

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
    Der Strafausspruch hält im tenorierten Umfang - auch in Anbetracht des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2022 - 1 StR 425/21 Rn. 5 mwN) - rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  • BGH, 12.05.2021 - 5 StR 120/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Einzel- und Gesamtstrafenzumessung;

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
    Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - 5 StR 120/20 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23

    Isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung; Bestechlichkeit im geschäftlichen

    Einziehungsanordnung und Strafzumessung lassen sich jeweils "losgelöst" voneinander prüfen (vgl. zur isolierten Anfechtung des Strafausspruchs etwa BGH, Urteile vom 24. November 2022 - 4 StR 175/22 Rn. 9 und vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 269/22 Rn. 8; jeweils mwN), auch wenn die zugehörigen und stets der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterfallenden Feststellungen beiden Entscheidungsteilen gleichermaßen zugrunde liegen und eine Fehleridentität möglich ist.
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 - 18 StL 4/23

    Disziplinärer Überhang nach § 92 Satz 2 StBerG n. F.

    Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 02. Dezember 2008 - 1 StR 416/08; BGH, Urteil vom 19.10.2022 - 1 StR 269/22).
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